Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der FSL Schweiz GmbH mit Sitz in Niederuzwil SG (nachstehend FSL genannt) und ihren Kunden über die in der Offerte umschriebenen Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich, schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.
1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kundinnen und Kunden sind nicht anwendbar, sofern Sie nicht gesamthaft oder im Einzelnen von FSL ausdrücklich, schriftlich anerkannt worden sind.
2. Umfang und Ausführung der Leistungen
2.1 Gegenstand des Vertrages ist die auf der Grundlage der schriftlichen Offerte vereinbarte Leistung.
2.2 Wird nach Annahme der Offerte durch den Kunden auf seinen Wunsch der Umfang der vereinbarten Leistungen erweitert, so sind die entsprechenden zusätzlichen Aufwendungen durch den Kunden mit den vereinbarten Konditionen separat zu bezahlen. Der Mehraufwand wird von FSL nach Abschluss der Mehraufwendungen in Rechnung gestellt. Im Falle von Mietsachen erfolgt die Rechnungsstellung bei Rückgabe der Mietsachen.
2.3 FSL ist berechtigt, die Ausführung einzelner Verpflichtungen aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen. FSL haftet für deren gehörige Auswahl und Instruktion.
3. Erfüllungsort / Gefahrübergang / Transport
3.1 Erfüllungsort und massgebend für den Gefahrenübergang ist ausschliesslich der Sitz von FSL.
3.2 Im Falle des Transports der Güter vom Erfüllungsort zum Einsatzort des Kunden geht die Gefahr mit Übergabe des Gutes am Erfüllungsort an das Transportunternehmen, den Spediteur, bzw. den Fahrzeuglenker über.
3.3 Die Transportdienstleistung von FSL stellt eine Nebenpflicht dar. FSL kann hierfür ein Transportunternehmen beauftragen. Die Transportkosten gehen in jedem Fall zulasten des Kunden.
4. Annahmeverzug / Unterlassene Mitwirkung
4.1 Kommt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter mit der Annahme der von FSL angebotenen Leistung in Verzug, unterlässt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist FSL zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
4.2 Davon unberührt bleibt der Anspruch von FSL auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Kunden oder eines durch ihn beauftragten Dritten entstandenen Schadens. Insbesondere stellt der Kunde die FSL von Ansprüchen Dritter frei.
5. Mietbedingungen
5.1 Die Mietdauer wird, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart in Tagen bemessen und richtet sich nach der in der Offerte angegeben und vom Kunden akzeptierten Überlassungsdauer.
5.2 FSL kann eine Vorauszahlung innert einer bestimmten Frist für die Miete verlangen. In diesem Fall steht der Mietvertrag mit dem Kunden unter aufschiebender Bedingung, dass der Kunde die verlangte Vorauszahlung in der vereinbarten Frist leistet. Erfolgt die Vorauszahlung nicht fristgemäss, kommt der Mietvertrag nicht zustande und FSL kann anderweitig über die Mietsache verfügen. Der säumige Kunde hat eine Umtriebs Entschädigung in der Höhe von 25% des Mietpreises zu bezahlen.
5.3 FSL stellt dem Kunden Mietsachen gemäss schriftlicher Offerte zum Gebrauch zur Verfügung. Sämtliche dem Kunden überlassene Mietsachen stehen im ausschliesslichen Eigentum von FSL.
5.4 FSL verpflichtet sich die Mietsache in einem dem Verwendungszweck entsprechenden und gehörigen Zustand zu übergeben. Dem Kunden ist bekannt, dass die Mietsache mehrfach eingesetzt werden und im Zeitpunkt der Übergabe in der Regel weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen sind. Kleinere Abnützungen in der Farbe oder den Massen gelten daher nicht als Mängel, welche die Tauglichkeit der Mietsache beeinträchtigen.
5.5 Der Kunde verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung und zu bestimmungsgemässem Gebrauch der Mietsache. Insbesondere muss die Mietsache ausreichend vom Publikum abgeschirmt und bei OpenAir Veranstaltungen vor Witterungseinflüssen geschützt werden. Bedienungsanleitungen und Sicherheitsvorschriften sind strikte einzuhalten. Jede Veränderung der Mietsache, das Abdecken oder das Entfernen von FSL Logos sind untersagt. Im Wiederhandlungsfall trägt der Kunde die Kosten für die Wiederherstellung der Mietsache in ihren ursprünglichen Zustand.
5.6 Der Kunde stellt sicher, dass die Mietsache nicht an Dritte weitergegeben wird und trifft die zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl.
5.7 Der Kunde hat die Mietsache zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zurückzugeben. Er haftet bei verspäteter Rückgabe für jeden angebrochenen Tag gemäss den vereinbarten Tagessätzen. FSL behält sich vor, weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen.
5.8 Die Untervermietung bzw. Abtretung des Mietverhältnisses ist untersagt.
5.9 Der Kunde haftet vom Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsachen für deren Beschädigung, Verlust oder Diebstahl.
6. Kaufbedingungen
6.1 Bei Neuwaren besteht eine Garantie von 12 Monate. Bei Gebrauchtware und Vorführmodellen, werden jegliche Gewährleistungsansprüche soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.
6.2 Die Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von FSL.
6.3 Nach einer definitiven Auftragserteilung (mündlich, telefonisch, elektronisch etc.) ist kein Rücktritt vom dadurch rechtsgültig gewordenen Vertrag mehr möglich.
7. Beherbergung / Unterbringung
7.1 Sind Übernachtungen nötig, hat der Kunde angemessene Unterkünfte bzw. Schlafmöglichkeit mit Sanitäreinrichtungen zur Verfügung zu stellen.
7.2 Alternativ kann FSL die Unterbringung organisieren und dem Kunden in Rechnung stellen.
8. Verpflegung
8.1 Ab einer Arbeitsdauer von 2 h hat der Kunde eine angemessene Zwischenverpflegung mit Getränken (mind. Trinkwasser) zur Verfügung zu stellen.
8.2 Bei einer Arbeitsdauer von mehr als 4.5 h ist der Kunde verpflichtet eine angemessene Hauptmahlzeit inkl. Getränke (Mittag-/Abendessen zur Verfügung zu stellen.
8.2 Alternativ kann die Verpflegung durch FSL organisiert und dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
9. Bewilligungen
9.1 Der Kunde ist selbst verantwortlich die notwendigen Bewilligungen, Konzessionen und Lizenzen für den ordnungsgemässen Betrieb der von FSL zur Verfügung gestellten Gegenstände einzuholen und die damit verbundenen Gebühren zu bezahlen.
10. Infrastruktur Energieversorgung
10.1 Bauseitig vereinbarte Energieversorgung, Netzanschlussnormen und deren garantierter Absicherung ist Sache des Kunden. FSL übernimmt hierzu keinerlei Haftung. Ausgenommen FSL liefert bzw. installiert diese selbst.
11. Mängelbeseitigung
11.1 Der Kunde hat die von FSL zur Verfügung gestellten Gegenstände unverzüglich bei Erhalt zu prüfen. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch auf Mängelbeseitigung verwirkt.
11.2 Im Falle des käuflichen Erwerbs von Gegenständen durch den Kunden wird jede Gewähr für Mängel ausgeschlossen.
11.3 Ist in der Offerte die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses schriftlich vereinbart worden, so hat der Kunde Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch FSL. Nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde auch Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Kunde zur Herstellung der ordnungsmässen Leistung aufgewendet hat ist ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen gilt Ziffer 12.
11.4 Allfällige während der Mietdauer notwendigen Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an der Mietsache dürfen nur von FSL oder einer von dieser bezeichneten Person durchgeführt werden. Vor und nach der Rückgabe der Mietsache erforderliche Reparaturen werden auf Kosten des Kunden vorgenommen, sofern die Reparatur auf übermässige Abnützungen durch den Kunden zurückzuführen ist.
12. Vergütung / Zahlungsverzug
12.1 Wird nichts anderes schriftlich vereinbart erfolgt die Rechnungsstellung an den Kunden für die von FSL erbrachten Leistungen auf der Basis der Offerte.
12.2 Wird nichts anderes vereinbart sind die Rechnungen inkl. MWST der FSL sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig und zu bezahlen. Die Zahlungen haben in Schweizer Franken zu erfolgen.
12.3 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde einen Verzugszins von 6% pro Kalenderjahr.
12.4 Die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen von FSL ist ausgeschlossen.
13. Eigentumsvorbehalt / Retention
13.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung durch den Kunden bleiben sämtliche Gegenstände, die gemäss Offerte von FSL hergestellt bzw. bearbeitet und an den Kunden verkauft wurden im Eigentum der FSL (für Mietsachen siehe Ziffer 5.3).
13.2 Der Kunde ist verpflichtet eine allfällige Pfändung, Retention, Verarrestierung oder eine allfällige Konkurseröffnung über ihn sofort FSL zu melden; im Falle von Mietsachen, welche der Kunde von FSL bezogen hat, muss der Kunde das zuständige Betreibungs- und Konkursamt auf das Eigentum von FSL an den Mietsachen hinweisen.
13.3 Das Retentionsrecht des Kunden an von FSL übergebenen Gegenständen ist ausgeschlossen.
14. Gewerbliche Schutzrechte / Nutzungsrechte
14.1 Sämtliche Immaterialgüterrechte, deren Nutzungs- und Bearbeitungsrechte an den von FSL geschaffenen Erzeugnissen (wie insbesondere und nicht abschliessend Pläne, Zeichnungen, Muster, Modelle usw.) stehen im ausschliesslichen und uneingeschränkten Eigentum von FSL.
14.2 FSL ist berechtigt die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, Methoden und Techniken einschliesslich des erworbenen Know-hows auch anderweitig frei zu verwenden. Die Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Unterlagen der Kunden bleibt in jedem Fall gewahrt (siehe auch Ziffer 11).
14.3 Jegliche Verletzung der Rechte wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
15. Datenschutz
15.1 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass FSL Daten des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden verarbeiten und nutzen darf. Weiterhin darf FSL die Tatsache des Vertragsverhältnisses und ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden, beispielsweise innerhalb von Angeboten oder bei Veranstaltungen.
15.2 FSL ist befugt ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
15.3 Sämtliche Kundendaten werden in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung behandelt.
16. Haftung
16.1 FSL steht für die sorgfältige Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ein und haftet für die damit in Zusammenhang stehenden direkten Schäden, die sie oder von ihr beauftragte Dritte absichtlich oder grobfahrlässig verursachen. Im Übrigen, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangene Gewinne ist die Haftung ausgeschlossen.
16.2 In jedem Fall ist oberste Haftungsgrenze die vom Kunden entrichtete Vergütung für die Leistungen von FSL.
16.3 Der Kunde stellt FSL von jeglichen Ansprüchen frei, die aus dem nicht bestimmungsgemässen bzw. unsachgemässen Gebrauch der von FSL überlassenen Gegenstände resultieren.
16.4 Bei höherer Gewalt dazu gehören auch Epidemien, Pandemien etc. ist diejenige Partei, die deswegen ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, in keiner Weise gegenüber dem Vertragspartner schadenersatzpflichtig. Sie ist von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden, solange und so weit, die höhere Gewalt andauert.
16.5 Fällt die höhere Gewalt weg, treten die vertraglichen Rechte und Pflichten wieder in Kraft, es sei denn, die höhere Gewalt daure mehr als ein Jahr. In diesem Fall ist die Partei, die von der höheren Gewalt nicht betroffen ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag mit schriftlicher Mitteilung zu widerrufen bzw. zu kündigen.
17. Sach- und Rechtsgewährleistung
17.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden sämtliche Sach- und Rechtsgewährleistungsrechte, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
18. Rücktritt / Kündigung
18.1 Tritt der Kunde nach der Auftragsbestätigung ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so haftet er für den vollen Mietpreis und allfällig bereits getätigte Aufwendungen von FSL. Gelingt es FSL die Mietsache für den gleichen Zeitraum anderweitig zu vermieten, so haftet der Kunde für die Differenz zum vereinbarten Mietpreis.
18.2 FSL kann aus wichtigen Gründen jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere und nicht abschliessend Zahlungsverzug des Kunden, seit Annahme der Offerte geänderte Tatsachen, welche die Vertragserfüllung für FSL unzumutbar machen, von Kunden unterlassene Mitwirkungshandlung usw.
19. Versicherungen
19.1 Mit Unterzeichnung des Vertrages bestätigt der Kunde, dass er die von FSL gemieteten Gegenstände ausreichend gegen Feuer- und Elementarschäden sowie gegen Beschädigung und Diebstahl versichert hat. Bei Diebstahl ist der Kunde verpflichtet Anzeige bei der Polizei zu erstatten und einen Polizeirapport erstellen zu lassen.
20. Salvatorische Klausel
20.1 Sollte eine der Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
21. Gerichtsstand und anwendbares Recht
21.1 Sämtliche Vereinbarungen und die übrigen rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, welche diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehen, unterliegen Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und allfällig weiterer Staatsverträge.
21.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vereinbarungen oder anderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, welche diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ist das zuständige Gericht am Sitz der FSL (9244 Niederuzwil SG) zuständig. Nach Wahl von FSL auch der Sitz oder Wohnsitz des Kunden.
(Ausgabe 01.01.2023 ersetzt alle früheren Ausgaben)